Versammlungen - Gesetz über die Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Jedermann hat grundsätzlich das Recht, öffentl. Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzuzeigen. Dies gilt nicht für „Spontanversammlungen".
Zuständige Behörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt.
Falls die Versammlung in Waldshut-Tiengen oder in den Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Säckingen stattfindet, wenden Sie sich bitte an das dortige Rathaus.