Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG (nicht gewerblicher Bereich)
Die Erlaubnis nach § 27 SprengG berechtigt z. B. zum Erwerb, zum Verbringen (Befördern), zur Aufbewahrung, zum Verwenden und zur Vernichtung von Nitrocellulosepulver zum Widerladen, Schwarzpulver zum Vorderladerschießen und Böllerpulver zum Böllerschießen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig.
Erforderliche Unterlagen bzw. Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG:
- Antragsformular
- Prüfungszeugnis des Fachkundelehrgangs
- Bedürfnisnachweis (z. B. Bescheinigung des Schützen- bzw. Böllervereins,
gültiger Jagdschein bei Widerladern, etc.) - erforderliche Zuverlässigkeit
- die Vollendung des 21. Lebensjahrs