Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. VO zum SprengG
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Grundlehrgängen für den Umgang (ausgenommen das Herstellen)
- mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
- mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
- mit Treibladungspulver (Böllerpulver) zum Schießen mit Böllern, Schall- und Salutkanonen,
- sowie für andere Grundlehrgänge.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bei Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit auf Antrag erteilt.