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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. VO zum SprengG

 

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Grundlehrgängen für den Umgang (ausgenommen das Herstellen)

  • mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, 
  • mit Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
  • mit Treibladungspulver (Böllerpulver) zum Schießen mit Böllern, Schall- und Salutkanonen,
  • sowie für andere Grundlehrgänge.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bei Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit auf Antrag erteilt.